Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Downloaden: Stand Oktober 2024
Die Veranstaltung findet unter dem Namen CULTIVA HANFEXPO statt.
Veranstalter der Messe „ CULTIVA HANFEXPO“ ist die Firma
Cultiva Hemp Expo GmbH
Pfadenhauergasse 4/8
A-1140 Wien
kurz Veranstalter genannt.
Telefon
Die Veranstaltung findet in folgender Location statt:
MARX HALLE
Karl-Farkas-Gasse 19
A - 1030 Wien
Die Öffnungszeiten der Veranstaltung sind:
Freitag, 03. Oktober 2025 | 12:00 – 20:00 Uhr
Samstag, 04. Oktober 2025 | 11:00 – 19:00 Uhr
Sonntag, 05. Oktober 2025 | 11:00 – 18:00 Uhr
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Messe abzuändern, ohne dass der Aussteller daraus irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter (z.B. Rücktritt, Schadenersatz) ableiten könnte.
Der Veranstalter nutzt die Veranstaltungsfläche auf Grund eines Mietvertrages mit der
HEY-U! Mediagroup
Helmut Qualtinger Gasse 2
Marxbox - Stiege 1
A – 1030 Wien
Interessenten können sich zur Teilnahme an der Veranstaltung online über die Website, per E-Mail oder mündlich anmelden. Die Anmeldung gilt zunächst als unverbindliche Anfrage. Nach Eingang der Anmeldung unterbreitet der Veranstalter dem Aussteller ein schriftliches oder mündliches Angebot. Dieses Angebot kann vom Aussteller schriftlich, per E-Mail oder mündlich angenommen werden. Mit der Annahme des Angebots kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter zustande. Annahmen des Angebots mit Vorbehalt sind gegenstandslos. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen im Angebot und in den Messebedingungen sind unwirksam. Im Anschluss an die Annahme erhält der Aussteller eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Veranstalter.
Inländische und ausländische Aussteller, deren Ausstellungsgüter dem Thema entsprechen, können zugelassen werden. Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung des Ausstellers zu der Veranstaltung nach freiem Ermessen, unter Berücksichtigung der Flächenkapazitäten, der Zwecksetzung und der Struktur der Veranstaltung. Der Veranstalter kann vom Aussteller die Vorlage eines Warenverzeichnisses verlangen. Die Zulassung erfolgt mittels schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Veranstalter, ebenso die Platzzuteilung, die gleichzeitig mit oder nach der Annahme des Angebots erfolgen kann. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Ablehnungen des Abschlusses von Ausstellungsverträgen zu begründen und gewährt Ausstellern keinen Konkurrenzausschluss. Im Interesse der Veranstaltung (Messe) ist der Veranstalter berechtigt, abweichend von der Auftragsbestätigung und Platzzuteilung einen Platz in einer anderen Lage anzuweisen, die Größe des Platzes abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Verringert sich hierbei die Standmiete, so wird der Unterschiedsbetrag an den Aussteller nach Wahl des Veranstalters gutgeschrieben oder rückerstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Kann der Veranstalter aus irgendeinem Grund einen bereits zugewiesenen Stand nicht zur Verfügung stellen und auch keinen Ersatz bieten, dann steht dem
Bei Stornierung (Zurückziehung) der Anmeldung hat der Aussteller an den Veranstalter folgende Stornogebühren zu bezahlen: Bis 12 Wochen vor Messebeginn 50 % der vereinbarten Standmiete, ab 12 Wochen vor Messebeginn 100% der vereinbarten Standmiete, jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben, sonstiger Nebenkosten und der allfälligen bereits entstandenen Kosten für bestellte Technik- und Serviceleistungen. Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen, wobei der Aussteller auf eine Minderung des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche Mäßigungsrecht aus welchen Gründen immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühr auch dann zu bezahlen ist, falls es dem Veranstalter gelingt, den Messestand an einen Dritten zu vermieten oder zu verkaufen. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes, welcher über die vereinbarten Stornogebühren hinausgeht, bleibt davon unberührt. Die Fälligkeit der Stornogebühr zzgl. der darüber hinausgehenden Zahlungen richtet sich nach der Stornorechnung.
Der Aussteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Ausstellungsvertrag mit dem Veranstalter an Dritte abzutreten. Die auch nur teilweise Standweitergabe bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und ist nur gegen Bezahlung einer Mitausstellergebühr zulässig.
Für Sponsoringvereinbarungen gelten gesonderte Bedingungen. Mit der Annahme eines Sponsoringangebots durch den Sponsor – unabhängig davon, ob schriftlich, per E-Mail oder mündlich – kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Nach Vertragsbestätigung werden 100% des Gesamtbetrages in Rechnung gestellt Eine Stornierung oder ein Rücktritt vom Sponsoringvertrag ist ausgeschlossen. Der Sponsor verpflichtet sich zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen sowie zur Zahlung der im Angebot definierten Sponsoringgebühr.
Nach der Zulassung (Annahme der Anmeldung) werden 50% des Gesamtbetrages fällig, die restlichen 50% sind 12 Wochen vor der Veranstaltung zu bezahlen. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind sofort zu 100% fällig. Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Nebenleistungen bei Rechnungslegung zu bezahlen, wobei der Veranstalter berechtigt ist, für diese Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. Für Rechnungsänderungen seitens des Ausstellers von bereits ausgestellten Rechnungen wird ein Betrag von EUR 25,- zzgl. 20% Mehrwertsteuer pro Änderung verrechnet. In jedem Fall kann eine Rechnung abweichende Zahlungsbedingungen und-termine festlegen, die für den Aussteller verbindlich sind.
Alle Zahlungen erfolgen in Euro. Die termingerechte Zahlung der Rechnungen und einer allfälligen Anmeldegebühr sowie die Begleichung allfälliger offener Forderungen aus früheren Veranstaltungen sind Voraussetzungen für die Übergabe des zugewiesenen Standes. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als genehmigt, danach eingehende Beanstandungen sind unwirksam. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12% Zinsen p.A. ab Fälligkeit sowie EUR 20,00 je Mahnschreiben vereinbart. Entstehende Mahn- und Inkassokosten sind dem Veranstalter zu ersetzen, unabhängig davon, ob das Mahnverfahren vom Veranstalter selbst oder von einem Drittunternehmer durchgeführt wird. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten zu bestimmenden bzw. bestimmten Klags- und Exekutionskosten. Mahnund Inkassospesen, die dem Veranstalter von Dritten in Rechnung gestellt werden, gehen jedenfalls zu Lasten des Ausstellers. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen.
Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, insbesondere Umsatzsteuer, Rechtsgebühr und Werbeabgabe, gehen zu Lasten des Ausstellers. Sämtliche angegebene Preise sind Nettopreise.
Vorbehalte Wird die Durchführung der Veranstaltung durch ein unvorhergesehenes Ereignis, das nicht von dem Veranstalter zu vertreten ist, ganz oder teilweise unmöglich oder kann diese nicht in der Art wie vorgesehen durchgeführt werden, insbesondere aufgrund von Terroranschlägen, Naturkatastrophen, Epidemien, behördlich angeordneter Räumung oder Stilllegung, baulichen Veränderungen seitens des Vermieters, Wasserschäden oder sonstiger höherer Gewalt, ist der Veranstalter berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Veranstalter ist im Falle von höherer Gewalt verpflichtet, den Aussteller unverzüglich über die teilweise oder vollständige Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu informieren. Der Veranstalter hat auch das Recht, die Messe/Ausstellung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Kann der Veranstalter aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, die Messe nicht oder nur teilweise oder nur zu anderen Zeitpunkten durchführen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Veranstalter kann als Kostenbeitrag vom Aussteller bis zu 25% der Standmiete als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer sind ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen des Ausstellers gegen den Veranstalter. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist.
Hausordnung Der Hausordnung des Veranstalters ist Folge zu leisten.
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Wien. Die Ungültigkeit einzelner Messe- und Ausstellungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag wird deshalb nicht aufgelöst. Eine ungültige Messe- und Ausstellungsbedingung ist nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt und die Erreichung des wirtschaftlichen Zwecks der Messe- und Ausstellungsbedingungen entspricht.
© Cultiva Hemp Expo GmbH
MARX HALLE
Karl-Farkas-Gasse 19
1030 Wien
Österreich
office@cultivahempexpo.com
Tel +43 1 3950899-0
BÜROZEITEN
Montag-Donnerstag
09:00 - 17:00 Uhr
Freitag 09:00 - 14:00 Uhr